Satzung
Förderverein Kommunales Kino Pfungstadt e.V.
Als PDF: SATZUNG
§ 1 Name, Sitz
Der Verein führt den Namen
“Förderverein Kommunales Kino Pfungstadt (e.V.)”
mit Sitz in 64319 Pfungstadt verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
§2 Zweck
Der Verein ist eine Vereinigung Filminteressierter Menschen in Pfungstadt, politisch und konfessionell neutral und selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung, Kunst und Kultur mit dem Schwerpunkt Filmkunst in Pfungstadt.
Die Ziele sind
(1) anspruchsvolle Unterhaltung anzubieten. Der Verein versucht mit seiner Filmauswahl ein Programm anzubieten, das über das Filmangebot kommerzieller Kinos hinaus geht und einen Überblick über verschiedene Genres des Films und dessen Entwicklung im Laufe der Zeit gibt. Hierzu sollen Kinovorführungen des Vereins mit sachlich in Zusammenhang stehenden Filmreihen zu Themenschwerpunkten (kulturell, politisch, geografisch, religiös) angeboten werden. Der Verein leistet hiermit einen Beitrag zur Förderung der Kinokultur in der Stadt Pfungstadt.
(2) die Urteilsbildung der Kinobesucher zu fördern, vom unkritisch konsumierenden hin zum kritisch auswählenden Zuschauern. Hierzu werden Auf- und Nachbereitung von Filmen durch begleitende Vorträge und Diskussionsforen angeboten und die Zusammenarbeit mit anderen Vereinen, Jugend- und Senioreneinrichtungen der Stadt Pfungstadt angestrebt. Der Verein bereichert hiermit das kulturelle Angebot und leistet einen Beitrag zur Kulturarbeit in der Stadt Pfungstadt.
(3) über eine Zusammenarbeit mit anderen kulturellen Einrichtungen der Stadt auch andere Kulturformen zu unterstützen.
Der Verein erstrebt die Bezuschussung durch die Stadt Pfungstadt und andere öffentlich-rechtlicher Institutionen.
§3 Verwendungen
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§4 Begünstigungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§5 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein, insbesondere Gebietskörperschaften. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.
§6 Austritt
Ein Mitglied kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand austreten.
In diesem Fall erlischt die Mitgliedschaft am Ende des Kalenderjahres, sofern die Erklärung mindestens 3 Monate vorher zugegangen ist.
§7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Personen, darunter dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter und dem Kassenwart. Er wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt, bleibt jedoch auch danach noch bis zu einer Neuwahl im Amt. Der Verein wird durch je zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
§8 Mitgliederversammlungen
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich verlangt wird. Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand einberufen.
§9 Ablauf der Mitgliederversammlungen
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden – bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter – geleitet. Ist auch dieser verhindert, so wählt die Mitgliederversammlung einen Leiter. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die Tagesordnung geändert werden. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Dabei sind Stimmenenthaltungen nicht mitzurechnen. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der Anwesenden, eine Änderung des Zwecks sowie die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel sämtlicher Mitglieder beschlossen werden.
§10 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Neben den erwähnten Aufgaben wird die Mitgliederversammlung in folgenden Fällen tätig:
- Entgegennahme des Berichts des Vorstandes
- Entlastung des Vorstandes und Kassenprüfer
- Wahl des Kassenprüfers
- Zustimmung zu einem vom Vorstand vorgeschlagenen Haushalt
- Festlegung des Mitgliedbeitrages.
§11 Niederschriften
Über die Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen , die von einem jeweils bestimmten Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§12 Auflösung
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an die Stadt Pfungstadt. Die Stadt hat das Vermögen gemäß §§ 51 ff Abgabenordung unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und/oder mildtätige Zwecke zu verwenden.
Gegründet am 04.10.2007 in Pfungstadt