Beitritts/Beteiligungserklärung
Erklärung zum Beitritt bzw. zur Erweiterung bestehender Geschäftsanteile
nach §§ 15, 15a und 15b GenG)
KUK Kino und Kultur eG Pfungstadt
Lindenstr. 71
64319 Pfungstadt
Zum Betrieb des Kinos und der damit zusammenhängenden kulturellen Veranstaltungen wurde 2014 eine Genossenschaft gegründet.
Mit 20€ oder einem Vielfachen davon können Sie Mitglied in der Genossenschaft werden.
Die Genossenschaft wird tatkräftig durch den Förderverein unterstützt.
17.07.2014
§ 1 Name, Sitz, Zweck und Gegenstand, Geschäftsjahr
(1) Firmierung der Genossenschaft: KUK Kino und Kultur eG.
(2) Die Genossenschaft hat ihren Sitz in Pfungstadt.
(3) Die Genossenschaft hat den Zweck der Förderung der sozialen und kulturellen Belange ihrer Mitglieder durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb (Betrieb des Saalbaukinos in Pfungstadt).
(4) Gegenstand des Unternehmens ist
a) das Betreiben eines gepachteten Kinos in Pfungstadt (Saalbaukino). Dabei sollen sowohl aktuelle Filme als auch ein attraktives, preiswertes und ortsnahes Kinoprogramm für Kinder angeboten werden.
b) die Vermietung des Kinos an Vereine und andere Interessenten zur Ergänzung des Kinoprogramms bspw. mit Liveveranstaltungen und / oder Filmen, Themenschwerpunkten wie Kultur, Politik, Ökologie und Soziales, etc.
c) Schaffung einer Allianz von Kultur und Kino im Saalbaukino.
d) der Ein- und Verkauf von Speisen und Getränken.
Die Genossenschaft pachtet zu diesen Zwecken das Saalbaukino in Pfungstadt.
(5) Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zulässig.
(6) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Gründung der Genossenschaft und endet am 31.12. dieses Jahres.
§ 2 Geschäftsanteil, Zahlungen, Rücklagen, Nachschüsse, Verjährung
(1) Der Geschäftsanteil beträgt 20 Euro. Er ist unverzüglich in voller Höhe einzuzahlen.
(2) Eine Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen ist zulässig. Hierüber entscheidet der Vorstand.
(3) Die gesetzliche Rücklage wird gebildet durch eine jährliche Zuweisung von mindestens 10 Prozent des Jahresüberschusses, zuzüglich eines eventuellen Gewinnvortrages bzw. abzüglich eines eventuellen Verlustvortrages, solange die Rücklage nicht 100 % der Summe der Geschäftsanteile entspricht. Andere Ergebnisrücklagen können gebildet werden.
(4) Die Mitglieder sind nicht zur Leistung von Nachschüssen verpflichtet.
(5) Ansprüche auf Auszahlungen von Auseinandersetzungsguthaben verjähren in zwei Jahren ab Fälligkeit. Die Beträge werden den Rücklagen zugeführt.
(6) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Genossenschaft. Sie erhalten bei Ausscheiden, bei Auflösung, Aufhebung oder Erlöschen der Genossenschaft nicht mehr als ihre Geschäftsguthaben zurück.
§ 3 Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung wird vom Vorstand durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder in Textform einberufen. Die Einladung muss mindestens zwei Wochen, Ergänzungen und Änderungen der Tagesordnung müssen mindestens eine Woche vor der Generalversammlung erfolgen. Die Mitteilungen gelten als zugegangen, wenn sie zwei Werktage vor Beginn der Frist abgesendet worden sind.
(2) Jede ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. (3) Die Generalversammlung beschließt über die nach dem Gesetz und der Satzung vorgesehenen Angelegenheiten mit einfacher Mehrheit, soweit nach Gesetz oder Satzung nicht eine höhere Mehrheit vorgeschrieben ist.
(4) Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(5) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder sein Stellvertreter. Durch Beschluss der Generalversammlung kann der Vorsitz einem anderen Mitglied der Genossenschaft oder einem Vertreter des Prüfungsverbandes übertragen werden.
(6) Beschlüsse werden gem. § 47 Genossenschaftsgesetz protokolliert.
(7) Die Generalversammlung wählt die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates.
§ 4 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern und ist ehrenamtlich tätig. Er wird von der Generalversammlung bestellt und abberufen. Die regelmäßige Amtsdauer beträgt zwei Jahre.
(2) Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Erhalten mehr Bewerber die erforderliche Mehrheit, als Sitze im Vorstand zu besetzen sind, so sind die Bewerber mit den meisten Stimmen gewählt.
(3) Die Wahl zum Mitglied des Vorstands kann vor dem Ende der Amtszeit durch die Generalversammlung widerrufen werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 der gültig abgegebenen Stimmen. Der Aufsichtsrat ist befugt, nach seinem Ermessen von der Generalversammlung abzuberufende Mitglieder des Vorstands vorläufig bis zur Entscheidung der unverzüglich zu berufenden Generalversammlung von ihren Geschäften zu entheben und wegen einstweiliger Fortführung derselben das Erforderliche zu veranlassen.
(4) Zwei Mitglieder des Vorstands vertreten die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich.
(5) Der Vorstand kann auch schriftlich und auf elektronischem Wege Beschlüsse fassen.Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen.
(6) Dienstverträge mit Vorstandsmitgliedern werden vom Aufsichtsrat abgeschlossen.
(7) Der Vorstand führt die Genossenschaft in eigener Verantwortung. Er gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Aufsichtsrates bedarf. In den nach Gesetz, Satzung oder Geschäftsordnung vorgesehenen Fällen bedarf der Vorstand der Zustimmung der Generalversammlung. Die Zustimmung kann für gleichartige Geschäfte generell erteilt werden.
(8) Der Aufsichtsrat kann beschließen, dass dem Vorstand eine angemessene, pauschale Aufwandsentschädigung gewährt wird.
§ 5 Aufsichtsrat
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern und ist ehrenamtlich tätig. Er wird von der Generalversammlung bestellt und abberufen. Die regelmäßige Amtsdauer beträgt zwei Jahre.
(2) Die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder erfolgt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Erhalten mehr Bewerber die erforderliche Mehrheit, als Sitze im Aufsichtsrat zu besetzen sind, so sind die Bewerber mit den meisten Stimmen gewählt.
(3) Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden sowie einen Stellvertreter. Der Aufsichtsrat ist befugt, zu jeder Zeit über die Amtsverteilung neu zu beschließen.
(4) Die Wahl zum Mitglied des Aufsichtsrates kann vor dem Ende der Amtszeit durch die Generalversammlung widerrufen werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 der gültig abgegebenen Stimmen.
(5) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt. Der Aufsichtsrat kann schriftlich und auf elektronischem Wege Beschlüsse fassen. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgerechnet. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen entscheidet in diesem Fall das Los.
(6) Der Aufsichtsrat überwacht und berät die Leitung der Genossenschaft. Er kann jederzeit Berichterstattung vom Vorstand verlangen und selbst oder durch einzelne von ihm zu bestimmende Mitglieder die Bücher und Schriften der Genossenschaft sowie den Kassenbestand und die Bestände einsehen und prüfen. Auch ein einzelnes Mitglied des Aufsichtsrats kann Auskünfte, jedoch nur an den Aufsichtsrat, verlangen. Er berichtet der Generalversammlung.
(7) Der Aufsichtsrat vertritt die Genossenschaft gegenüber den im Amt befindlichen und ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedern gerichtlich und außergerichtlich.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft, Ausschluss, Auseinandersetzung, Übertragung Geschäftsguthaben
(1) Die Mitgliedschaft und die Beteiligung mit weiteren Anteilen kann schriftlich mit einer Frist von einem Jahr zum Ende des Geschäftsjahres gekündigt werden.
(2) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses den satzungsmäßigen oder sonstigen der Genossenschaft gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere wenn wegen Nichterfüllung einer Verbindlichkeit gerichtliche Maßnahmen notwendig sind. Ein Mitglied kann weiterhin ausgeschlossen werden, wenn sich sein Verhalten mit den Belangen der Genossenschaft nicht vereinbaren lässt.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, der Genossenschaft ihre Anschrift mitzuteilen. Nicht erreichbare Mitglieder können ausgeschlossen werden.
(4) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann binnen vier Wochen nach Absendung beim Aufsichtsrat Widerspruch eingelegt werden (Ausschlussfrist). Erst nach der Entscheidung des Aufsichtsrates kann der Ausschluss gerichtlich angefochten werden. Über den Ausschluss von Mitgliedern des Vorstandes oder des Aufsichtsrates entscheidet die Generalversammlung.
(5) Beim Auseinandersetzungsguthaben werden Verlustvorträge anteilig abgezogen. Dem ausgeschiedenen Mitglied ist das Auseinandersetzungsguthaben binnen 6 Monaten nach dem Ausscheiden auszuzahlen. Das Guthaben haftet der Genossenschaft als Pfand für etwaige Ansprüche gegenüber dem betreffenden Mitglied.
(6) Mit dem Tod scheidet ein Mitglied aus. Seine Mitgliedschaft geht auf den Erben über. Die Mitgliedschaft endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist.
(7) Ein Mitglied kann jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein Geschäftsguthaben durch schriftlichen Vertrag einem anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden, sofern der Erwerber an seiner Stelle Mitglied wird. Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus der Genossenschaft auszuscheiden, teilweise übertragen und damit die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern. Die Übertragung des Geschäftsguthabens bedarf in allen Fällen der Zustimmung des Vorstands.
§ 7 Liquidation
(1) Nach der Auflösung oder Nichtigerklärung der Genossenschaft erfolgt die Liquidation nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes. Für die Verteilung des Vermögens der Genossenschaft ist das Gesetz mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Mitglieder lediglich Anspruch auf die Auszahlung ihres Geschäftsguthabens haben.
(2) Bei Auflösung, Aufhebung oder Erlöschen der Genossenschaft fällt das Vermögen, soweit es die Geschäftsguthaben übersteigt, an den Förderverein Kommunales Kino Pfungstadt e.V., der es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 8 Bekanntmachungen
Die Bekanntmachungen der Genossenschaft werden in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen unter ihrer Firma im Darmstädter Echo veröffentlicht.
Pfungstadt, den 17. Juli 2014